Listenprivileg
Das Listenprivileg stellt eine Vereinfachung dar, wenn personenbezogene Daten für Werbezwecke oder für den Adresshandel weitergegeben oder verwendet werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 Satz 2 ff. BDSG
Auszug: Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder …